OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.03.1995
19 U 151/94
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-5/13
NZV 1995, 354
SP 1995, 193

Versicherungsrechtliche Nachteile: Zurechnung geringeren Insassenunfallversicherungsschutzes für Mietwagenfahrten?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.03.1995 - Aktenzeichen 19 U 151/94

DRsp Nr. 1996/3710

Versicherungsrechtliche Nachteile: Zurechnung geringeren Insassenunfallversicherungsschutzes für Mietwagenfahrten?

1. Für eine Haftung im Sinne des § 823 BGB und § 7 StVG genügt nicht jede weiteste Ursächlichkeit, sondern zwischen der begangenen Rechtsgutverletzung und dem eingetretenen Schaden muß ein rechtlicher Zurechnungszusammenhang bestehen. Grundsätzlich zu ersetzen ist ein Schaden auch dann, wenn er letztlich durch das Dazwischentreten eines Dritten eintritt, wobei es prizipiell keine Rolle spielt, daß der Dritte gegebenenfalls aufgrund eines freiwilligen Entschlusses eingreift. Weitere Voraussetzung ist aber, daß das schädigende Verhalten eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat, die das Eingreifen des Dritten wenigstens tendenziell begünstigt hat.2. Die - nicht eingehaltene - Zusicherung der Mietwagenfirma für einen gleichwertigen Versicherungsumfang wie beim beschädigten Fahrzeug einstehen zu wollen, ist nicht das Ergebnis einer durch das Unfallgeschehen tendenziell begünstigten besonderen Gefahrenlage, sondern stellt eine Vertragswidrigkeit der Mietwagenfirma bei Abschluß des Fahrzeugmietvertrages dar, die im Zusammenhang mit Unfallschäden nicht erfahrungsgemäß vorkommt und deshalb dem Unfallverursacher nicht mehr zugerechnet werden kann.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen
ES Kfz-Schaden G-5/13
NZV 1995, 354
SP 1995, 193