OLG Köln - Urteil vom 28.08.2015
20 U 88/15
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 275/14

Versicherungsvertragsschluss nach dem AntragsmodellVerfristeter Rücktritt vom VertragOrdnungsgemäße Belehrung über ein Rücktrittsrecht

OLG Köln, Urteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 20 U 88/15

DRsp Nr. 2022/192

Versicherungsvertragsschluss nach dem Antragsmodell Verfristeter Rücktritt vom Vertrag Ordnungsgemäße Belehrung über ein Rücktrittsrecht

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Mai 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 275/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1-2;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1998 zustande gekommen. Die Klägerin ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2010 erklärte Rücktritt war verfristet.