BVerfG - Beschluß vom 29.12.1993
2 BvR 65/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 1210
SGb 1994, 520
ZfS 1994, 203
Vorinstanzen:
AG Remscheid, vom 04.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 150/92

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot durch Verwertung beigezogener Akten

BVerfG, Beschluß vom 29.12.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 65/93

DRsp Nr. 1995/3758

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot durch Verwertung beigezogener Akten

Verwertet das Gericht im Zivilprozeß den Inhalt beigezogener Verfahrensakten, ohne dem hiervon nachteilig Betroffenen Kenntnis darüber zu geben und ohne Bezugnahme einer Partei auf die beigezogene Akte, liegt hierin sowohl eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs wie ein Verstoß gegen das Willkürverbot.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage im zivilgerichtlichen Verfahren; sie rügt Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und willkürliche Anwendung der Regeln über die Tatsachenfeststellung und Beweiserhebung.

1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer größeren Wohnanlage in Remscheid. Im Ausgangsverfahren (20 C 150/92) nahm er einen Wohnungsnachbarn und dessen Sohn auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.150,26 DM nebst 4 v.H. Zinsen an die aus 31 Miteigentümern bestehende Miteigentümergemeinschaft in Anspruch.