BGH - Urteil vom 12.09.2022
VIa ZR 122/22
Normen:
BGB § 818 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1544
VersR 2023, 52
WM 2022, 2237
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 171/20
OLG Koblenz, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 55/21

Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das vom beklagten Hersteller nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte in einem sogenannten Dieselfall

BGH, Urteil vom 12.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 122/22

DRsp Nr. 2022/15852

Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das vom beklagten Hersteller nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte in einem sogenannten "Dieselfall"

Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das vom beklagten Hersteller nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte in einem sogenannten "Dieselfall" (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 29).

1. Liegt einem Neuwagenkauf eines nach §§ 826, 31 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Hersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 S. 1 BGB gegeben.2. Hat der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes Risiko erworben, fehlt es an dem von §§ 826, 852 S. 1 BGB vorausgesetzten Zurechnungszusammenhang.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.