OLG Dresden - Urteil vom 08.06.2021
4 U 2159/20
Normen:
VVG § 169 Abs. 3;
Fundstellen:
VersR 2021, 1153
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1494/19

Verträge mit Verbrauchern über kapitalbildende RentenversicherungenUnzulässigkeit von AGBBerechnung der beitragsfreien Rente nach Ruhen oder Kündigung nach den anerkannten Regeln der VersicherungsmathematikBehandlung von Frühstornofällen

OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 2159/20

DRsp Nr. 2021/10911

Verträge mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen Unzulässigkeit von AGB Berechnung der beitragsfreien Rente nach Ruhen oder Kündigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Behandlung von Frühstornofällen

1. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen eines Altersvorsorgevertrages, die für die Berechnung der beitragsfreien Rente nach Ruhen oder Kündigung auf die "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" in Verbindung mit einer Garantiewerttabelle verweist, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig. 2. In sog. Frühstornofällen kommt eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Kosten, die 2,5% der tatsächlich anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten überschreiten nicht in Betracht; § 169 Abs. 3 VVG enthält insofern eine absolute Preisgrenze. Eine entgegenstehende Klausel in den Versicherungsbedingungen ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam. 3. Das VVG und das AltZertG sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagegesetztes.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.10.2020 teilweise abgeändert und klarstellend in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst: