OLG Hamm - Urteil vom 22.10.2010
I-19 U 85/10
Normen:
BGB § 164; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 310
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 255/09

Vertretungsmacht des Stationsleiters einer Tankstelle; Haftung wegen Falschbetankung eines Kundenfahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen I-19 U 85/10

DRsp Nr. 2010/20941

Vertretungsmacht des Stationsleiters einer Tankstelle; Haftung wegen Falschbetankung eines Kundenfahrzeugs

1. Vertretungsmacht/Handlungsvollmacht des Stationsleiters einer Tankstelle zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs. 2. Kein Mitverschulden des Kunden an der Entstehung eines Motorschadens wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. April 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.