Verursachung eines Unfalls durch ein am Straßenrand wartendes Taxi
BGH, Urteil vom 09.12.1981 - Aktenzeichen IVa ZR 222/80
DRsp Nr. 1994/4949
Verursachung eines Unfalls durch ein am Straßenrand wartendes Taxi
Durch den Gebrauch eines mit geschlossenen Türen am Fahrbahnrand wartenden Taxis wird in der Regel nicht ein Unfall verursacht, den ein Fahrgast vor dem Einsteigen bei Überschreiten der gegenüberliegenden Seite einer mit mehreren Fahrstreifen ausgestatteten Straße erleidet.
Normenkette:
AKB § 10 Abs. 1 ;
Hinweise:
Revisionstechn. zu OLG Nürnberg v. 28.12.1979 (1 U 24/79), VersR 1980, 687, das gleichlautend entschieden hatte. Ergänzung von BGH v. 15.7.1980, BGHZ 78, 52 = VersR 1980, 1039 = NJW 1980, 2525 = VRS 59, 333 = DAR 1980, 365.