OLG Bamberg - Beschluss vom 20.10.2015
3 Ss OWi 1220/15
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 29.06.2015

Verurteilung wegen GeschwindigkeitsüberschreitungVerwendung eines standardisierten MessverfahrensAnforderungen an die Urteilsgründe

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1220/15

DRsp Nr. 2015/20129

Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Verwendung eines standardisierten Messverfahrens Anforderungen an die Urteilsgründe

1. BVerfG_22-10-2015_2_BvR_2396_14BVerfG_22-10-2015_2_BvR_2396_14Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen neben dem angewandten Messverfahren auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Hierauf könnte nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.2. Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens ist in den Urteilsgründen die Mitteilung geboten, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema der Tatrichter ein Sachverständigengutachten erholt hat. Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter zunächst gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten.3. Wenn sich der Tatrichter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

Tenor

1. 2.