BVerfG - Beschluss vom 01.06.2015
2 BvR 67/15
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 411 Abs. 2 S. 2; StPO § 420;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 13
DAR 2015, 576
NStZ-RR 2015, 335
NStZ-RR 2016, 46
NZV 2016, 48
StV 2016, 554
wistra 2015, 388
Vorinstanzen:
AG Achern, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 204 Js 974/14
OLG Karlsruhe, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AK 222/14
OLG Karlsruhe, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AK 222/14

Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

BVerfG, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 67/15

DRsp Nr. 2015/11208

Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Achern vom 20. Juni 2014 -1 Cs 204 Js 974/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2014 -1(3) Ss 634/14 -AK 222/14 -verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Amtsgericht den einzelnen Tagessatz auf 80 Euro festgesetzt und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Revision verworfen hat.

Die genannten Entscheidungen werden insoweit und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu einem Viertel zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 411 Abs. 2 S. 2; StPO § 420;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

I.