BVerwG - Beschluß vom 19.10.1995
11 B 81.95
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ; VwGO § 86 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 23.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 5852/94

Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Straßenverkehrsrecht: Einholung eines zusätzlichen Fahreignungsgutachtens

BVerwG, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 11 B 81.95

DRsp Nr. 2007/13745

Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Straßenverkehrsrecht: Einholung eines zusätzlichen Fahreignungsgutachtens

Die Einholung eines zusätzlichen (Fahreignungs-) Gutachtens steht im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich dem Gericht die weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen mußte, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ; VwGO § 86 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.