OLG Nürnberg - Urteil vom 26.02.2015
8 U 266/13
Normen:
VVG § 172; BGB § 242; BU § 2; BB § 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 869
VersR 2015, 833
r+s 2016, 580
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 405/11

Verweisung des Versicherungsnehmers in der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf eine ErsatztätigkeitVerweisung eines geringfügig Beschäftigten auf eine sozialversicherungspflichtige StelleZumutbarkeit täglichen Pendelns

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 8 U 266/13

DRsp Nr. 2015/4339

Verweisung des Versicherungsnehmers in der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf eine Ersatztätigkeit Verweisung eines geringfügig Beschäftigten auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle Zumutbarkeit täglichen Pendelns

1. Bei der Prüfung der Ausübbarkeit einer aufgezeigten Verweisungstätigkeit durch den Versicherungsnehmer muss die Lage auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Dies setzt aber voraus, dass für die dem Versicherungsnehmer angesonnene Tätigkeit ein Arbeitsmarkt tatsächlich existiert.2. In Auslegung des Begriffs der "bisherigen Lebensstellung" (§ 2 BU, § 2 BUZ) unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsmarktes sowohl in geographischer Hinsicht - Aspekt der Mobilität - als auch unter dem Gesichtspunkt der zu berücksichtigenden Stellen auf die Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer abzustellen.3. Einem geringfügig Beschäftigen i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist wegen der damit verbundenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ein Wechsel auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle in der Regel nicht zumutbar.