KG - Beschluss vom 13.05.2015
3 Ws (B) 208/15 - 122 Ss 56/15
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 24a Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 293 OWi 1035/13

Verwendung eines alkoholhaltigen Mundsprays vor Atemalkoholkonzentrationsmessung im PolizeigewahrsamBeweisantrag im Hinblick auf die Durchsuchung des Betroffenen bei EinlieferungRechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages

KG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 208/15 - 122 Ss 56/15

DRsp Nr. 2015/20057

Verwendung eines alkoholhaltigen Mundsprays vor Atemalkoholkonzentrationsmessung im Polizeigewahrsam Beweisantrag im Hinblick auf die Durchsuchung des Betroffenen bei Einlieferung Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages

Der Beweis dafür, dass man den Betroffenen bei seiner Einlieferung durchsucht hat, ist durch die nicht auf den konkreten Fall bezogene Überlegung, dass gerichtskundig sei oder die Zeugen bekundet haben, wie üblicherweise bei Einlieferung vorgegangen wird, nicht erbracht. Eine bekannte übliche Vorgehensweise bedeutet nicht, dass es in dem zu entscheidenden Fall nicht auch anders gewesen sein kann.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Januar 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 24a Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe: