OLG Celle - Beschluss vom 30.11.2017
1 Ss 61/17
Normen:
StPO § 136a Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1; StGB § 316; StVG § 24a Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2018, 384
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 22.08.2017

Verwertbarkeit des Ergebnisses von freiwilligen neurologisch-physiologischen Tests als Grundlage einer Verurteilung wegen Trunkenheit im VerkehrBegriff der Täuschung im Sinne von § 136a Abs. 1 StPO

OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 1 Ss 61/17

DRsp Nr. 2018/1231

Verwertbarkeit des Ergebnisses von freiwilligen neurologisch-physiologischen Tests als Grundlage einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr Begriff der Täuschung im Sinne von § 136a Abs. 1 StPO

Wird ein Beschuldigter im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten, ohne dass zuvor ein Fahrfehler festgestellt werden konnte, so begründet eine freiwillige Mitwirkung an neurologisch-physiologischen Test zur Überprüfung seiner Fahrtüchtigkeit in der Annahme, sich auf diese Weise sowohl be- als auch entlasten zu können, jedenfalls dann keine verbotene Einflussnahme auf den Willen im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO, wenn anhand der gesamten Fallumstände die Möglichkeit der Abstandnahme von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bestand.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg vom 22. August 2017 mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bückeburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 136a Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1; StGB § 316; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe:

I.