VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.06.2010
10 S 4/10
Normen:
StPO § 81a Abs. 2; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; BtMG § 1 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2010, 537
DVBl 2010, 1058
DÖV 2010, 742
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1301/09

Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe durch die Fahrerlaubnisbehörde; Begründung eines Verwertungsverbotes im Verwaltungsverfahren durch ein strafprozessuales Verwertungsverbot

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 10 S 4/10

DRsp Nr. 2010/12707

Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe durch die Fahrerlaubnisbehörde; Begründung eines Verwertungsverbotes im Verwaltungsverfahren durch ein strafprozessuales Verwertungsverbot

Fahrerlaubnisbehörde darf Ergebnis einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe verwerten Ein strafprozessuales Verwertungsverbot begründet nicht zwangsläufig auch ein Verwertungsverbot im Verwaltungsverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern auch das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt entnommen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2009 - 1 K 1301/09 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; BtMG § 1 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2;

Gründe