Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus anderen Prozessen - Entscheidung über divergierende Privatgutachten ohne eigene Sachkunde nur aufgrund weiteren Gutachtens
BGH, Urteil vom 11.05.1993 - Aktenzeichen VI ZR 243/92
DRsp Nr. 1993/2643
Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus anderen Prozessen - Entscheidung über divergierende Privatgutachten ohne eigene Sachkunde nur aufgrund weiteren Gutachtens
»a) Will ein Gericht Erkenntnisse über die Sachkunde und das Verhalten eines Sachverständigen bei der Gutachtenerstattung, die es aus Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien gewonnen hat, bei der Würdigung sachverständiger Äußerungen dieses Gutachters verwerten und hieraus Bedenken herleiten, so muß es diese seine Erkenntnisse zuvor prozeßordnungsgemäß in den Rechtsstreit einführen und den Prozeßbeteiligten hinreichend Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen.b) Haben beide Parteien zu Fragen eines bestimmten medizinischen Fachgebietes Privatgutachten kompetenter Sachverständiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten widersprechen, so darf der Tatrichter, der über keine eigene Sachkunde verfügt, grundsätzlich nicht ohne Erhebung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben.