BGH - Urteil vom 11.05.1993
VI ZR 243/92
Normen:
ZPO §§ 286, 412;
Fundstellen:
BB 1993, 2187
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 14
BGHR ZPO § 402 Privatgutachten 2
DAR 1993, 292
DB 1993, 1668
MDR 1993, 797
NJW 1993, 2382
NZV 1993, 346
VersR 1993, 899

Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus anderen Prozessen - Entscheidung über divergierende Privatgutachten ohne eigene Sachkunde nur aufgrund weiteren Gutachtens

BGH, Urteil vom 11.05.1993 - Aktenzeichen VI ZR 243/92

DRsp Nr. 1993/2643

Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus anderen Prozessen - Entscheidung über divergierende Privatgutachten ohne eigene Sachkunde nur aufgrund weiteren Gutachtens

»a) Will ein Gericht Erkenntnisse über die Sachkunde und das Verhalten eines Sachverständigen bei der Gutachtenerstattung, die es aus Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien gewonnen hat, bei der Würdigung sachverständiger Äußerungen dieses Gutachters verwerten und hieraus Bedenken herleiten, so muß es diese seine Erkenntnisse zuvor prozeßordnungsgemäß in den Rechtsstreit einführen und den Prozeßbeteiligten hinreichend Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen. b) Haben beide Parteien zu Fragen eines bestimmten medizinischen Fachgebietes Privatgutachten kompetenter Sachverständiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten widersprechen, so darf der Tatrichter, der über keine eigene Sachkunde verfügt, grundsätzlich nicht ohne Erhebung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben.

Normenkette:

ZPO §§ 286, 412;

Tatbestand: