OLG Köln - Teilurteil vom 10.02.2015
20 U 192/14
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2; VVG § 8 Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 127/14

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Antragsmodell führenden Willenserklärung

OLG Köln, Teilurteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 20 U 192/14

DRsp Nr. 2018/16264

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Antragsmodell führenden Willenserklärung

Das Recht auf Widerruf der zum Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sogenannten Antragsmodell führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag jahrelang als wirksam behandelt, die vereinbarten Beiträge geleistet, ein Policendarlehen in Anspruch genommen und schließlich die Rechte aus den Verträgen verpfändet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 127/14 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 59.903,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten (Anträge zu 1. und 2.) betrifft.

Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage wird die Berufung insgesamt zurückgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf einen Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschlusskosten sowie auf einen Mindestrückkaufswert verfolgt. Sie wird ferner insgesamt zurückgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf Rückerstattung zu Unrecht erhobener Stornoabzüge in Bezug auf die Verträge mit den Versicherungsnummern 2-YY 9xx40xx und 4-YY 9xx40xx verfolgt.