OLG Celle - Urteil vom 10.09.2020
8 U 45/20
Normen:
VVG vom 21.07.1994 § 5a; BGB § 242; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 158/19

Verwirkung des sog. ewigen Widerspruchsrechts wegen unwirksamer Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung wegen Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag als Teil eines AnlagemodellsUmfang der zu erstattenden Nutzungen

OLG Celle, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 8 U 45/20

DRsp Nr. 2020/14035

Verwirkung des sog. "ewigen" Widerspruchsrechts wegen unwirksamer Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung wegen Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag als Teil eines Anlagemodells Umfang der zu erstattenden Nutzungen

Allein der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags im Rahmen eines sog. SKR-Anlagemodells, verbunden mit der als Teil des Anlagemodells vorgesehenen Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen Darlehensgeber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss führt nicht zu einer Verwirkung des "ewigen" Widerspruchsrechts. Bei der Rückabwicklung von Unitised-with-profits-Verträgen britischer Prägung ist für die Berechnung der Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB allein maßgeblich, welche Nutzungen der Versicherer tatsächlich (zunächst) gezogen hat. Unmaßgeblich ist demgegenüber die nachfolgende Verwendung dieser Nutzungen durch den Versicherer etwa im Rahmen eines vertraglich vereinbarten Glättungsverfahrens oder einer poolübergreifenden Reservenbildung.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.