OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.12.2016
12 U 137/16
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Fundstellen:
r+s 2017, 177
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 14/16

Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 12 U 137/16

DRsp Nr. 2016/19944

Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag.

Der Versicherungsnehmer verwirkt sein Recht zum Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell, wenn er, was die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages voraussetzt, seine Ansprüche zur Sicherung einer Finanzierung an die darlehensgebende Bank abgetreten hat und die Darlehensgeberin zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherer bestätigt hat, dass keinerlei Recht und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hergeleitet würden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;
1) 2)