KG - Beschluss vom 25.08.2022
3 Ws (B) 187/22 - 122 Ss 80/22
Normen:
BKatV § 4 Abs. 4; OWiG § 73 Abs. 3; OWiG § 79 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 4359/21

Verzicht auf Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten im UrteilAnwendung BKatV bei Verhängung geringwertiger Geldbußen nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG

KG, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 187/22 - 122 Ss 80/22

DRsp Nr. 2022/15293

Verzicht auf Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten im Urteil Anwendung BKatV bei Verhängung geringwertiger Geldbußen nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG

Ob das Tatgericht zu Recht bei der Verhängung einer nicht geringfügigen Geldbuße (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG) unter Anwendung der BKatV auf Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verzichten durfte, kann das Rechtsbeschwerdegericht nur überprüfen, wenn das Urteil mitteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene dazu eingelassen hat.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. April 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 4; OWiG § 73 Abs. 3; OWiG § 79 Abs. 3;

Gründe:

I.