BGH - Urteil vom 18.12.1981
V ZR 220/80
Normen:
BGB §§ 225, 839, 852 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 365

Verzicht auf die Einrede der Verjährung

BGH, Urteil vom 18.12.1981 - Aktenzeichen V ZR 220/80

DRsp Nr. 1994/4941

Verzicht auf die Einrede der Verjährung

1. Auf die Einrede der Verjährung kann nicht von vornherein wirksam verzichtet werden. 2. Der Schuldner verstößt jedoch mit der Berufung auf die Verjährung gegen Treu und Glauben, solange er auf Grund der "Verzichtserklärung" bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt, dessen Ansprüche würden befriedigt oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und solange er ihn hierdurch von der rechtzeitigen Klageerhebung oder Klageerweiterung abhält.

Normenkette:

BGB §§ 225, 839, 852 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
VersR 1982, 365