VG Gießen - Gerichtsbescheid vom 09.08.1995
7 E 1147/94 (1)
Normen:
HSOG §§ 49, 47 Abs. 3 S. 1, § 8 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 39

VG Gießen - Gerichtsbescheid vom 09.08.1995 (7 E 1147/94 (1)) - DRsp Nr. 1996/29603

VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 7 E 1147/94 (1)

DRsp Nr. 1996/29603

1. Die rechtmäßige unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 HSOG erfordert neben einer Störung der öffentlichen Sicherheit in den sogenannten Abschleppfällen das Vorliegen einer zusätzlichen Verkehrsbehinderung oder Ägefährdung. 2. Die Ordnungsbehörde kann das in einem von ihr als Straßenverkehrsbehörde aufgestellten Verkehrszeichen oder einer Verkehrseinrichtung ausgehende Wegfahrgebot auch nach Einführung des Instituts der ummittelbaren Ausführung einer Maßnahme auch weiterhin im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen. Die auf dem Urteil des Hess.VGH v. 31.05.1994 Ä 11 UE 1684/92 Ä aufgestellten Grundsätze lassen sich auch derartige Fälle nicht übertragen.

Normenkette:

HSOG §§ 49, 47 Abs. 3 S. 1, § 8 ;

Hinweise:

S.a. HessVGH ZfS 1995, 119; OVG Nordrhein-Westfalen ZfS 1995, 480; VGH Mannheim ZfS 1995, 437 m.w.H..

Fundstellen