VG Neustadt a.d.W. - Beschluß vom 24.10.1995
5 L 3846/95.NW
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 74

VG Neustadt a.d.W. - Beschluß vom 24.10.1995 (5 L 3846/95.NW) - DRsp Nr. 1996/29606

VG Neustadt a.d.W., Beschluß vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 5 L 3846/95.NW

DRsp Nr. 1996/29606

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, im Gegensatz zur ErstÄ oder Wiedererteilung, berechtigte Zweifel an der Eignung noch nicht aus Daher ist dem Gutachten, das zu dem Schluß kommt, ein sich aus der unkontrollierten Verbindung von Trinken und Fahren ergebendes Gefährdungsrisiko erscheine gegenwärtig nach wie vor zu hoch, um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu befürworten, für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach vorausgegangener Wiedererteilung ohne ergänzende Stellungnahme nicht ausreichend.

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1996, 74