VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.2015
10 S 278/15
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVZO § 31a Abs. 2; StVG § 26 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 392

Fahrtenbuchauflage für ein Motorrad bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts als gravierende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit; Hinweispflicht der Bußgeldbehörde auf die mutmaßliche Dauer einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen 10 S 278/15

DRsp Nr. 2015/15431

Fahrtenbuchauflage für ein Motorrad bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts als gravierende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit; Hinweispflicht der Bußgeldbehörde auf die mutmaßliche Dauer einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung

1. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts stellt eine gravierende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit dar, die bei unzureichender Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung jedenfalls dann eine Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten rechtfertigen kann, wenn es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein selten benutztes Motorrad handelt (ähnlich BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14, [...]).2. Es gibt kein "doppeltes Recht" zur Aussageverweigerung als Betroffener und zur Verschonung von einer Fahrtenbuchauflage (Fortführung der Senatsrechtsprechung).3. Eine Hinweispflicht der Bußgeldbehörde auf die mutmaßliche Dauer einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung besteht nicht.4. Die Ausführbarkeit einer Fahrtenbuchauflage wird nicht durch den abstrakten Hinweis des Halters auf die Möglichkeit einer Verleihung des Fahrzeugs in Frage gestellt.

Tenor