VGH Bayern - 16.12.1987 (21 B 87.01910) - DRsp Nr. 1994/13926
VGH Bayern, vom 16.12.1987 - Aktenzeichen 21 B 87.01910
DRsp Nr. 1994/13926
Ohne konkrete Anzeichen für einen Gewaltanschlag und ohne eine Verkehrsbehinderung kann ein vor einem Behördengebäude auf dem Bürgersteig widerrechtlich geparktes Kraftfahrzeug nur dann kostenpflichtig abgeschleppt werden, wenn auch auf dem Bürgersteig über das allgemeine Parkverbot des § 12 Abs. 4StVO hinaus eine sog. Sicherheitszone nach § 45 Abs. 1 Nr. 5StVO festgesetzt und entsprechend kenntlich gemacht worden ist.