VGH Bayern - Beschluss vom 06.10.2017
11 CS 17.1144
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 7; StVG a.F. § 29 Abs. 1 Nr. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 4 Nr. 3; StVG a.F. § 29 Abs. 6 S. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 7 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.239

Entzug der Fahrerlaubnis und Anordnung iher Vorlage; Ungeeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bei acht oder mehr Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem; Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Überliegefrist und Löschung aus dem Fahreignungsregister; Verhältnis von Verwertungsverbot und Tattagprinzip

VGH Bayern, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1144

DRsp Nr. 2017/16220

Entzug der Fahrerlaubnis und Anordnung iher Vorlage; Ungeeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bei acht oder mehr Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem; Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Überliegefrist und Löschung aus dem Fahreignungsregister; Verhältnis von Verwertungsverbot und Tattagprinzip

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 7; StVG a.F. § 29 Abs. 1 Nr. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 4 Nr. 3; StVG a.F. § 29 Abs. 6 S. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 7 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen ihren Bescheid vom 9. Januar 2017, mit dem sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen, A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L und S entzogen und die Vorlage des Führerscheins angeordnet hat.