VGH Bayern - Beschluß vom 18.12.1995
14 CS 95.3588
Normen:
BayBO Art. 89 S. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 177
BRS 57, 428
BauR 1996, 537

VGH Bayern - Beschluß vom 18.12.1995 (14 CS 95.3588) - DRsp Nr. 1997/7333

VGH Bayern, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 14 CS 95.3588

DRsp Nr. 1997/7333

»1. Anlagen zur Erzeugung von Lichtstrahlen am Nachthimmel, die auf den Standort einer Diskothek hinweisen, sind Werbeanlagen nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 BayBO. 2. Die Zulässigkeit derartiger Anlagen bestimmt sich in verkehrsrechtlicher Hinsicht außerhalb geschlossener Ortschaften abschließend nach § 33 Abs. 1 StVO (wie BayVGH vom 4.6.1974, BayVBl. 1975, 79).«

Normenkette:

BayBO Art. 89 S. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet der Gemeinde A eine Diskothek, auf die durch am Nachthimmel weithin sichtbare gebündelte Lichtstrahlen aufmerksam gemacht wird. Die Diskothek liegt abgesetzt von der übrigen Bebauung am Rande der hier in West-Ost-Richtung verlaufenden Staatsstraße 6, in die etwa 100 m östlich von Norden kommend die Staatsstraße 7 einmündet. Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, die Anlage zur Erzeugung der Lichteffekte zu beseitigen.