BGH - Urteil vom 30.07.2020
VI ZR 354/19
Normen:
BGB § 249; BGB § 849; ZPO § 287;
Fundstellen:
BB 2020, 1793
BB 2020, 1857
BGHZ 226, 322
DAR 2020, 496
DAR 2021, 670
JZ 2020, 1173
MDR 2020, 1118
NJW 2020, 2796
VRS 2020, 4
VRS 2020, 57
VersR 2020, 1204
WM 2020, 1607
ZIP 2020, 1664
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 603/17
OLG Braunschweig, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5/18

Vollständige Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Wegfall des Schadens wegen erreichter Laufleistung; Anforderungen an die Berechnungsmethode bei der Bemessung der anzurechnenden Vorteile; Dieselskandal

BGH, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen VI ZR 354/19

DRsp Nr. 2020/11972

Vollständige Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Wegfall des Schadens wegen erreichter Laufleistung; Anforderungen an die Berechnungsmethode bei der Bemessung der anzurechnenden Vorteile; Dieselskandal

a) Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77).b) Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 849; ZPO § 287;

Tatbestand