OLG Dresden - Urteil vom 08.03.2022
4 U 1050/21
Normen:
BGB § 280; BGB § 249;
Fundstellen:
MMR 2022, 479
ZUM-RD 2023, 4
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 857/20

Vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos in einem sozialen NetzwerkUnwirksamkeit der Kündigung eines NutzungsvertragesFehlende vorherige AbmahnungKein Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Deaktivierung ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme

OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 1050/21

DRsp Nr. 2022/5519

Vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk Unwirksamkeit der Kündigung eines Nutzungsvertrages Fehlende vorherige Abmahnung Kein Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Deaktivierung ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme

1. Die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos bei einem sozialen Netzwerk ist auch dann nur nach vorheriger Abmahnung zulässig, wenn zuvor bereits mehrere Beiträge des Nutzers gelöscht worden waren. 2. Ein Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Deaktivierung ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme kommt auch nach einer unberechtigten Kündigung nicht in Betracht.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.05.2021 abgeändert und die Beklagte über Ziff. 1 und 2 hinaus verurteilt,

das am 28.02.2020 deaktivierte Profil des Klägers (Anmelde-Email: i......@yyy.de) auf www.xxx.com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren.