BVerfG - Beschluß vom 06.10.1981
2 BvR 1190/80
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 38 Abs. 1 Art. 48 ; StVollzG § 11 § 13 Abs. 1 § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 83
NVwZ 1982, 96
StV 1982, 123
Vorinstanzen:
I. LG Oldenburg - Beschluß vom 21.08.1980 - StVK 1158/80 VECII. OLG Celle - Beschluß vom 17.09.1980 - 3 Ws 373/80 (StrVollz)- NStZ 1981, 78,

Vollzugslockerungen und noch nicht abgeurteilte Straftaten - Passives Wahlrecht eines Strafgefangenen

BVerfG, Beschluß vom 06.10.1981 - Aktenzeichen 2 BvR 1190/80

DRsp Nr. 1994/2652

Vollzugslockerungen und noch nicht abgeurteilte Straftaten - Passives Wahlrecht eines Strafgefangenen

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Vorschriften des StVollzG über die Gewährung von Vollzugserleichterungen in Form von Ausgang und Hafturlaub den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl einschränken.2. Diese Einschränkung ist durch einen zwingenden, gegenüber dem Demokratieprinzip und dem passiven Wahlrecht gleichgewichtigen gemeinschaftsbezogenen Grund, nämlich der Verhinderung weiterer Straftaten und damit dem Schutz der Allgemeinheit, gerechtfertigt.3. Die Berücksichtigung von noch nicht rechtskräftig abgeurteilten (strafbaren) Handlungen bei der gemäß § 11 Abs. 2 zu treffenden Prognoseentscheidung über den möglichen Mißbrauch von Vollzugslockerungen verletzt nicht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 38 Abs. 1 Art. 48 ; StVollzG § 11 § 13 Abs. 1 § 35 Abs. 1 ;

Gründe: