OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.01.2020
17 U 2/19
Normen:
BGB § 31;
Fundstellen:
DAR 2020, 455
MDR 2020, 672
ZIP 2020, 674
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 198/18

Vom Dieselskandal betroffener Audi mit einem Motor EA 189Anzurechnende Nutzungsvorteile bei einem FinanzierungsleasingvertragFür das genutzte Fahrzeug übliche Leasinggebühren

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 17 U 2/19

DRsp Nr. 2020/4072

Vom Dieselskandal betroffener Audi mit einem Motor EA 189 Anzurechnende Nutzungsvorteile bei einem Finanzierungsleasingvertrag Für das genutzte Fahrzeug übliche Leasinggebühren

Anzurechnende Nutzungsvorteile bei einem Finanzierungsleasingvertrag über ein Kfz berechnen sich - anders als bei einem Kaufvertrag - nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache oder des Kaufpreises, sondern wegen des mietähnlichen Charakters des Finanzierungsleasingvertrages wie im Fall einer gemieteten Sache nach dem objektiven Leasingwert, also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren.

Tenor

I.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. November 2018 - 15 O 198/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit 11. April 2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A. ... ... 2.0 TDI, FIN: ....

2. 3. II. III. IV. V. VI.