OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.10.2010
3 M 358/10
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 208/10

Voraussetzung eines die Fahreignung ausschließenden Konsums von Betäubungsmitteln; Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand und mit konkreten Ausfallerscheinungen als Voraussetzung für die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer (nachgewiesenen) Einnahme von Betäubungsmitteln

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 3 M 358/10

DRsp Nr. 2011/1504

Voraussetzung eines die Fahreignung ausschließenden Konsums von Betäubungsmitteln; Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand und mit konkreten Ausfallerscheinungen als Voraussetzung für die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer (nachgewiesenen) Einnahme von Betäubungsmitteln

1. Eine die Fahreignung ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln setzt weder eine (Drogen-)Abhängigkeit noch eine missbräuchliche, regelmäßige oder auch nur gelegentliche Einnahme von Drogen voraus.2. Für die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer (nachgewiesenen) Einnahme von Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, dass es zugleich zu einer sog. Drogenfahrt (Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand und konkreten Ausfallerscheinungen) und damit zu einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder das Strafgesetzbuch gekommen ist.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.