OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.03.1995
2 Ss (OWi) 10 B/95
Normen:
OWiG § 66 ;
Fundstellen:
VRS 91, 57

OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.03.1995 (2 Ss (OWi) 10 B/95) - DRsp Nr. 1997/1611

OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 10 B/95

DRsp Nr. 1997/1611

Voraussetzung für die Gültigkeit eines mit EDV gefertigten Bußgeldbescheides ist, daß sein Erlaß aktenmäßig verfügt worden ist. Dafür ist grundsätzlich ein Eintrag in den Akten der Bußgeldbehörde erforderlich, demzufolge ein bestimmter Bediensteter die Voraussetzungen für den Erlaß des Bescheides geprüft und die Notwendigkeit einer Ahndung festgestellt hat. Der Vermerk unterliegt zwar keiner bestimmten Form, muß aber als Verkörperung der auf den Erlaß eines Bescheides gerichteten Anordnung des Bearbeiters erkennbar sein.

Normenkette:

OWiG § 66 ;
Fundstellen
VRS 91, 57