OVG Saarland - Beschluss vom 25.09.2019
1 D 265/19
Normen:
VwVfG SL § 28 Abs. 2 Nr. 1; VwVfG SL § 45; VwVfG SL § 46; VwVfG SL § 80 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; FeV § 3; FeV § 11; FeV § 46; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 826/19

Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Ausnahmsweise rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens; Auswirkungen einer im Verwaltungsverfahren rechtswidrig unterbliebenen Anhörung zur beabsichtigten Entziehung einer Fahrerlaubnis; Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren; Unterliegen nur aufgrund Heilung eines Verfahrensfehlers; Abweichen von der Regelvermutung einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer Schwangerschaft

OVG Saarland, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 1 D 265/19

DRsp Nr. 2019/15760

Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Ausnahmsweise rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens; Auswirkungen einer im Verwaltungsverfahren rechtswidrig unterbliebenen Anhörung zur beabsichtigten Entziehung einer Fahrerlaubnis; Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren; Unterliegen nur aufgrund Heilung eines Verfahrensfehlers; Abweichen von der Regelvermutung einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer Schwangerschaft