»... Nach § 1 ARB hat der Rechtsschutzversicherer nach Eintritt eines VersFalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VersNehmers zu sorgen, soweit sie notwendig ist, und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB lautet: »Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.«. ...
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|