BGH - Urteil vom 16.09.1987
IVa ZR 76/86
Normen:
ARB § 1 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1988, 658
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) § 1 Abs. 1 Satz 2 Erfolgsaussicht 1
BGHR ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 Erfolgsaussicht 1
DRsp II(228)156b
MDR 1988, 209
NJW 1988, 266
VersR 1988, 894
Vorinstanzen:
OLG Celle, OLG Celle,
LG Hannover,

Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

BGH, Urteil vom 16.09.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 76/86

DRsp Nr. 1992/2948

Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

»Die wortgetreue Übernahme der Definition der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH (früher gleichlautend für die Bewilligung von Armenrecht) aus § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Rechtsschutzversicherer unter eben den sachlichen Voraussetzungen Versicherungsschutz gewähren wollen, unter denen eine Partei Prozeßkostenhilfe (früher Armenrecht) beanspruchen kann, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung nicht aufzubringen vermag.«

Normenkette:

ARB § 1 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

»... Nach § 1 ARB hat der Rechtsschutzversicherer nach Eintritt eines VersFalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VersNehmers zu sorgen, soweit sie notwendig ist, und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB lautet: »Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.«. ...