OLG Celle - Beschluss vom 17.11.2020
3 U 122/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675e Abs. 4; BGB § 675j Abs. 1; BGB § 675u S. 2 ; BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2; BGB § 676c Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2021, 242
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 262/19

Voraussetzungen der Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung aufgrund eines gefälschten Überweisungsträgers

OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 3 U 122/20

DRsp Nr. 2020/18357

Voraussetzungen der Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung aufgrund eines gefälschten Überweisungsträgers

1. Zwar ist der Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB bei der Belastung eines Zahlungskontos grundsätzlich auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung gerichtet. Der Zahler hat aber nicht nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn die Kontobeziehung inzwischen unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist, sondern auch, wenn das Konto ohne die Rückbuchung einen Habensaldo aufweist bzw. eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie besteht. 2. Der Haftungsausschluss des § 676c Nr. 1 BGB greift nicht ein, wenn dadurch die gesetzliche Risikoverteilung beim Missbrauch von Zahlungsinstrumenten (§§ 675 u, v BGB) unterlaufen würde. 3. Ein dem Erstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB entgegenstehender Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB kommt bei anderen Zahlungsverfahren als der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes zur Vermeidung von sonst auftretenden Wertungswidersprüchen allenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers in Betracht.