OLG Köln - Urteil vom 06.03.2015
20 U 131/14
Normen:
VVG § 1 S. 2; VVG § 193 Abs. 7 S. 1; EGVVG Art. 7 Abs. 2; VAG § 12h;
Fundstellen:
r+s 2015, 454
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 272/13

Voraussetzungen der rückwirkenden Geltung des Notlagentarifs in der privaten Krankenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 20 U 131/14

DRsp Nr. 2015/13879

Voraussetzungen der rückwirkenden Geltung des Notlagentarifs in der privaten Krankenversicherung

1. Der Versicherer ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 193 Abs. 6 VVG a.F. gehalten, das Ruhen der Leistungen festzustellen. 2. Unterbleibt dies, so ist der Versicherer gehindert, sich darauf zu berufen. 3. Die Rückwirkung des Notlagentarifs erfordert nicht einen am 01.07.2013 weiterhin bestehendes Vertragsverhältnis (Anschl. an KG - 6 U 194/11 - 07.11.2014).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 272/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.993,73 € zu zahlen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent pro angefangenem Monat

a)

auf Teilbeträge bis zum 1.8.2013 von jeweils 252,00 € seit dem 2.3.2010 und seit dem 2.4.2010 und 22,27 € seit dem 2.5.2010 sowie

b)

fortlaufend auf einen Teilbetrag 229,73 € seit dem 2.5.2010 und auf Teilbeträge in Höhe von jeweils 252,00 € seit dem 2.6.2010, dem 2.7.2010, dem 2.8.2010, dem 2.9.2010, dem 2.10.2010, dem 2.11.2010 und dem 2.12.2010.

2)

Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Teilbetrages der ursprünglichen Klageforderung von 1.518,10 € in der Hauptsache erledigt ist.

3)