OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.12.2016
2(10) Ss 656/16-AK 251/16
Normen:
StGB § 316; StGB § 21; StGB § 46 Abs. 3; StGB § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 530 Js 12564/15

Voraussetzungen der Versagung der Strafmilderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund Trunkenheit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2016 - Aktenzeichen 2(10) Ss 656/16-AK 251/16

DRsp Nr. 2017/890

Voraussetzungen der Versagung der Strafmilderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund Trunkenheit

1. Die Strafmilderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kann versagt werden, wenn die Verminderung des Schuldgehalts durch den in § 21 StGB beschriebenen Defektzustand durch andere schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird. Dies ist insbesondere bei selbst verschuldeter Trunkenheit der Fall, jedenfalls dann, wenn sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Angeklagten vorhersehbar erhöht hat. 2. Jedoch kann dem Täter die Alkoholaufnahme nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht. 3. Auch bei bestehender Alkoholabhängigkeit kann die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter vorwerfbar ihm angebotene Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Sucht unterlässt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. August 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 316; § ;