KG - Beschluss vom 07.03.2019
3 Ws (B) 51/19 - 162 Ss 16/19
Normen:
StVO § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 9214/17

Voraussetzungen der Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren ProViDa 2000

KG, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 51/19 - 162 Ss 16/19

DRsp Nr. 2019/9397

Voraussetzungen der Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren ProViDa 2000

Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren ProViDa 2000: Bei zugelassenen und geeichten Geräten ist in aller Regel gewährleistet, dass die Fehlergrenze 5 % nicht überschreitet. Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. November 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3;

Der Senat merkt lediglich an: