OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.10.2016
1 U 195/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 118/14

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls an einem PkwUmfang des zu entschädigenden ZeitraumsErsatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 1 U 195/15

DRsp Nr. 2018/1442

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls an einem Pkw Umfang des zu entschädigenden Zeitraums Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung

1. Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht nur, soweit er nachweislich entstanden ist. Der im Schadensgutachten angegebene Zeitraum kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in Eigenregie repariert hat. Eine Schätzung scheidet aus, wenn nicht einmal dargetan ist, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind. 2. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Reparaturbestätigung besteht nicht, wenn sie nicht vom Haftpflichtversicherer angefordert worden ist und wenn sich aus ihr auch weder der Umfang der durchgeführten Arbeiten noch der für sie benötigte Zeitraum ergibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.2015 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2; ZPO § 287;

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.