OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.09.2019
9 U 66/17
Normen:
F § 5 a VVG a.; F §10 a VAG a.; F Anl. D VAG a.;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 21
VersR 2020, 148
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 52/16

Voraussetzungen des Beginns der Widerspruchsfrist bei Abschluss eines Versicherungsvertrages im Policen-Modell

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 9 U 66/17

DRsp Nr. 2019/16645

Voraussetzungen des Beginns der Widerspruchsfrist bei Abschluss eines Versicherungsvertrages im Policen-Modell

1. Für den Beginn der Widerspruchsfrist bei einem Versicherungsvertrag im Policen-Modell muss der Versicherungsnehmer auch die Verbraucherinformationen gemäß Anlage D Abschnitt I VAG a. F. vollständig erhalten.2. Wenn der Versicherer im Policen-Modell den Antrag des Versicherungsnehmers durch Übersendung des Versicherungsscheins annimmt, ist eine Belehrung über die Antragsbindungsfrist (Anlage D Abschnitt I Ziff. 1 f) VAG a. F.) nicht erforderlich.3. Die Verbraucherinformationen zu Lebensversicherungen gemäß Anlage D I Ziff. 2 VAG a. F. betreffen zum Teil komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge. Für den Beginn der Widerspruchsfrist im Policen-Modell reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer einen groben Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Umstände erhalten hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.03.2017 - 1 O 52/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.