BGH - Urteil vom 13.12.1995
IV ZR 30/95
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4; VVG § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtvers. § 1 Abs. 2.S. 4 Vorläufige Deckung 2
DAR 1996, 143
MDR 1996, 584
NJW 1996, 729
NZV 1996, 143
SP 1996, 99
VRS 90, 377
VersR 1996, 445
ZfS 1996, 138
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Voraussetzungen des rückwirkenden Wegfalls des vorläufigen Deckungsschutzes wegen verspäteter Prämienzahlung

BGH, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen IV ZR 30/95

DRsp Nr. 1996/3529

Voraussetzungen des rückwirkenden Wegfalls des vorläufigen Deckungsschutzes wegen verspäteter Prämienzahlung

»Der rückwirkende Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes wegen verspäteter Prämienzahlung setzt auch bei Vereinbarung des Einzugs im Lastschriftverfahren die Fälligkeit der Prämie und die Aushändigung des Versicherungsscheins voraus.«

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 S. 4; VVG § 38 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte bei der Beklagten aufgrund eines Antrags vom 18. Juni 1993 für den Zeitraum vom 21. bis 27. Juni 1993 eine Urlaubskasko- und Insassenunfallversicherung abgeschlossen. Seinen Antrag hatte er, wie im Formular vorgesehen, bei der Geschäftsstelle des ADAC in G. eingereicht. Wann der am 22. Juni 1993 ausgestellte Versicherungsschein dem Kläger zugegangen ist, ist streitig. Vertragsgrundlage waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und die Sonderbedingungen der Beklagten für die Urlaubskaskoversicherung. Die erste und einmalige Prämie sollte per Lastschrift eingezogen werden. Die am 1. Juli 1993 der Bank des Klägers vorgelegte Lastschrift wurde mangels Deckung nicht eingelöst. Mit Schreiben vom 13. Juli 1993 unterrichtete die Beklagte den Kläger hiervon und bat um Überweisung des Beitrags. Der Überweisungsauftrag wurde am 21. Juli 1993 ausgeführt.