KG - Beschluss vom 21.08.2015
6 U 19/15
Normen:
VVG § 1; VVG § 178; AUB Nr. 1.3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 173/13

Voraussetzungen des Wiedereinschlusses von Bandscheibenschäden in der privaten Unfallversicherung

KG, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 6 U 19/15

DRsp Nr. 2017/5791

Voraussetzungen des Wiedereinschlusses von Bandscheibenschäden in der privaten Unfallversicherung

Für den Wiedereinschluss von Bandscheibenschäden ist eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit des Unfalls gegenüber anderen Geschehensabläufen erforderlich, also eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% gegenüber der Ursächlichkeit vorhandener degenerativer Vorschädigungen, wobei hier auch altersgemäße Verschleißerscheinungen zu berücksichtigen sind.

wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2014 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.