Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Oktober 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.282 € festgesetzt.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO,
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Die Berufung ist zulässig.
Die Beklagten haben mit ihrer Berufung erkennbar geltend gemacht, dass die landgerichtliche Entscheidung auf einer Rechtverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Sie haben mit der Berufung dargetan, das Landgericht habe die Beweislast für den Zugang der Widerrufsbelehrung verkannt und zu Unrecht angenommen, der Beklagtenvortrag zum fehlenden Zugang der Widerrufsbelehrung sei nicht hinreichend substantiiert. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
2. Die Berufung ist auch begründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|