BGH - Beschluss vom 23.06.2015
1 StR 243/15
Normen:
StGB § 67 Abs. 3 S. 1; StGB § 69 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.09.2014

VOraussetzungen für den Wegfall des Vorwegvollzuges des Teils einer Jugendstrafe

BGH, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 1 StR 243/15

DRsp Nr. 2015/13838

VOraussetzungen für den Wegfall des Vorwegvollzuges des Teils einer Jugendstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2014 im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Jugendstrafe aufgehoben, der Ausspruch entfällt.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 3 S. 1; StGB § 69 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, einer Vielzahl von Körperverletzungsdelikten und wegen weiterer Straftaten zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass drei Jahre und sechs Monate der Jugendstrafe vor der Maßregel vollzogen werden. Die Revision führt mit der näher ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung und zum Wegfall des Vorwegvollzuges eines Teils der Jugendstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: