OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.07.2019
16 B 1544/18
Normen:
FeV Anlage 4 Nr. 9.6.2; StVG § 2;
Fundstellen:
NZV 2019, 599
VRS 2019, 52
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 2650/18

Voraussetzungen für die Annahme der Wiedererlangung der Kraftfahreignung; Beurteilung der Fahreignung bei bestimmungsgemäßem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 16 B 1544/18

DRsp Nr. 2019/11356

Voraussetzungen für die Annahme der Wiedererlangung der Kraftfahreignung; Beurteilung der Fahreignung bei bestimmungsgemäßem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV Anlage 4 Nr. 9.6.2; StVG § 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angegriffenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.