BVerwG - Urteil vom 06.08.1982
4 C 58.80
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; @GOVerkMitt 1983, 26; »1. Das Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) gibt dem Eigentümer keinen Anspruch darauf, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben.; 2. Zur Frage, ob ein das rechtliche Gehör verletzendes Überraschungsurteil vorliegt und zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht (Einzelfallentscheidung).«;
Fundstellen:
BayVBl 1983, 57
Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 209
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 128
Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 27
DÖV 1983, 122
DVBl 1982, 1098
DWW 1982, 336
GewArch 1982, 371
JuS 1983, 889
JZ 1983, 343
NJW 1983, 770
NVwZ 1983, 292
StädteT 1983, 289
VerkMitt 1983, 26
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.07.1979 - Vorinstanzaktenzeichen IV A 346/78
OVG Bremen, vom 07.12.1979 - Vorinstanzaktenzeichen II BA 64/79

Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des Rechts auf Anliegergebrauch

BVerwG, Urteil vom 06.08.1982 - Aktenzeichen 4 C 58.80

DRsp Nr. 1994/6730

Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des Rechts auf Anliegergebrauch

Das Recht auf Anliegergebrauch gibt dem Eigentümer keinen Anspruch darauf, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; @GOVerkMitt 1983, 26; »1. Das Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) gibt dem Eigentümer keinen Anspruch darauf, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben.; 2. Zur Frage, ob ein das rechtliche Gehör verletzendes Überraschungsurteil vorliegt und zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht (Einzelfallentscheidung).«;

Gründe:

I.