LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.06.2015
L 7 SB 12/14
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 156/11

Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung im Schwerbehindertenrecht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 7 SB 12/14

DRsp Nr. 2015/16236

Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung im Schwerbehindertenrecht

Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG liegen nicht vor, wenn das Gehvermögen nicht vom ersten Schritt an außergewöhnlich beeinträchtigt ist. Dagegen spricht, wenn Wegstrecken von 30 bis 50 m zurückgelegt werden können und danach erst eine Pause eingelegt werden muss. Auch die Benutzung nur eines Gehstocks spricht gegen eine solche Beeinträchtigung. Die Notwendigkeit des vollständigen Öffnens der Pkw-Türen rechtfertigt nicht die Feststellung des Merkzeichens aG.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorliegen.