OLG Braunschweig - Beschluss vom 03.07.2019
1 Ss (OWi) 87/19
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 907 Js 66315/18

Taschenrechner mit elektronischen Bauteilen als elektronisches Gerät im Sinne der StVO

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 87/19

DRsp Nr. 2019/13190

Taschenrechner mit elektronischen Bauteilen als elektronisches Gerät im Sinne der StVO

Ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Februar 2019 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Februar 2019 wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 a StVO ("elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeuges") in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h) zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt.