OLG Köln - Urteil vom 13.07.1995
7 U 37/95
Normen:
BGB §§ 823 839 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 506

Voraussetzungen und Umfang der Streupflicht der Gemeinde

OLG Köln, Urteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 7 U 37/95

DRsp Nr. 1997/5279

Voraussetzungen und Umfang der Streupflicht der Gemeinde

»1. Zur Frage, wann eine "gefährliche Stelle" vorliegt und deshalb eine Streupflicht der Gemeinde besteht.2. Die innerhalb geschlossener Ortschaften für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht setzt an Werktagen im allgemeinen nicht vor 6 Uhr 30, an Sonn- und Feiertagen im allgemeinen nicht vor 9 Uhr ein.«

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht, für die sie nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte, nicht zur Last fällt.