Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht, für die sie nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte, nicht zur Last fällt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|