KG - Beschluss vom 13.02.2015
6 U 21/14
Normen:
VVG § 49; VVG § 53; AKB Nr. B. 2.2.; FZV § 23 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 44/12

Voraussetzungen vorläufigen Deckungsschutzes im Rahmen eines Rahmenvertrages über die Versicherung einer Fahrzeugflotte

KG, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 6 U 21/14

DRsp Nr. 2017/5389

Voraussetzungen vorläufigen Deckungsschutzes im Rahmen eines Rahmenvertrages über die Versicherung einer Fahrzeugflotte

Solche Vereinbarungen in einem Rahmenvertrag gehen den Regelungen in den AKB (B.2.2. AKB 2008: Vorl. Versicherungsschutz besteht nur, wenn ausdrücklich zugesagt) und der hierzu ergangenen Rspr. des BGH vor, wonach die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an den Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen ist, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmissverständlich klargemacht hat, dass entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherung vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 1999, IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274; Urteil vom 19. März 1986, IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541).

wird mitgeteilt, dass der Senat die Sache nunmehr beraten hat mit dem Ergebnis, dass er die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet. Dies beruht auf nachfolgenden Gründen:

Normenkette:

VVG § 49; VVG § 53; AKB Nr. B. 2.2.; FZV § 23 Abs. 2;

Gründe: